Grundeigentümerverein Berlin-Lichtenrade informiert

Sicher durch den Winter

Das Berliner Straßenreinigungsgesetz regelt auch den Winterdienst auf Straßen und Gehwegen. So ist der Grundstückseigentümer zur Schnee- und Eisbeseitigung sowie zum Abstreuen auf dem Gehweg vor seinem Grundstück verpflichtet. Dem Grundstückseigentümer gleichgestellt sind Erbbauberechtige, Nießbraucher und Inhaber von dinglichen Nutzungsrechten (Geh-, Fahr- und Leitungsrechte). Auf Gehwegen von Straßen der Reinigungsklassen 1 und 2 ist mit einer Breite von mindestens 1,50 Meter zu räumen und ggf. zu streuen, in allen anderen Straßen mit einer Breite von 1 Meter.

Sogenannte C – Straßen – nicht oder nicht genügend ausgebaute Straßen – haben häufig keinen befestigten Gehweg. Dann ist dort zu streuen und zu fegen, wo die Fußgänger üblicherweise laufen, also ggf. auch auf der Fahrbahn. Der Winterdienst ist werktags – auch samstags - bis 7 Uhr morgens und sonn- und feiertags bis 9 Uhr auszuführen, abends bis 20 Uhr. Wenn es stark geschneit hat, ist natürlich auch im Laufe des Tages zu fegen und zu streuen.

Zum Streuen dürfen nur Sand oder Splitt verwendet werden, Tausalz ist verboten.

Wer nicht selbst tätig wird und eine Firma beauftragt hat, muss diese kontrollieren. Erledigt die Winterdienstfirma die Arbeit nicht ver-tragsgerecht, so ist diese unverzüglich abzumahnen und aufzufordern, tätig zu werden.

Und gibt es doch mal Probleme, weil jemand gestürzt ist, so sollte unverzüglich die eigene Haftpflichtversicherung bzw. die Grundstückshaftpflichtversicherung informiert werden. Diese hat berechtige Ansprüche zu regulieren und unberechtigte Ansprüche abzuwehren.

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