Grundeigentümerverein Berlin-Lichtenrade informiert

Wer ist für den Zaun zuständig?

Das Errichten von Zäunen ist in den §§ 21-26 des Berliner Nachbarrechtsgesetzes geregelt.

Jedem Grundstückseigentümer obliegt die Einfriedungspflicht an seiner – von der Straße aus betrachtet – rechten Grundstücksgrenze. Sofern keine Einfriedungspflicht für einen bestimmten Eigentümer festgelegt ist, z.B. an rückwärtigen Grenzen, so haben beide Grundstückseigentümer gemeinsam die Einfriedungspflicht. Eine Einfriedungspflicht besteht nicht, wenn und soweit die Grenze mit Gebäuden besetzt ist oder Einfriedungen nicht ortsüblich sind sowie bei Flächen für die Land- und Forstwirtschaft, öffentlichen Verkehrsflächen, öffentlichen Grünflächen und Gewässern.

Derjenige, dem die Einfriedungspflicht obliegt, hat die Kosten für die Errichtung eines Zaunes etc. zu tragen. Sind beide Nachbarn zur Einfriedung verpflichtet, so tragen Sie die Kosten gemeinsam, also in der Regel je zur Hälfte. Die gleichen Regelungen gelten für die laufende Instandhaltung des Zau-nes (z.B. Anstrich) oder die spätere Erneuerung.

Die Einfriedung kann nur ortsüblich erfolgen. Sofern keine bestimmte Art der Einfriedung feststellbar ist, ist ein ca. 1,25 m hoher Maschendrahtzaun zu errichten. Ist bei einer gemeinsamen Einfriedungspflicht keine Einigkeit unter Nachbarn zwischen verschiedenen ortsüblichen Einfriedungen zu erzielen, so ist ebenfalls ein ca. 1,25 m hoher Maschendrahtzaun zu errichten.

Auch der Standort eines Zaunes ist geregelt: Wer zur Einfriedung allein verpflichtet ist, hat die Einfriedung auf seinem Grundstück zu errichten. Haben Nachbarn gemeinsam einzufrieden, so ist die Einfriedung auf der gemeinsamen Grenze zu errichten.

Nachbarrecht ist Landesrecht; insofern können in anderen Bundesländern abweichende Regelungen gelten.

Frank Behrend, 1.Vorsitzender
Geschäftsstelle: Rehagener Str. 34
(030) 744 88 72

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