Grundeigentümerverein Berlin-Lichtenrade informiert

Beschneiden von Bäumen

Durch die Baumschutzverordnung werden Baumbestände und Einzelbäume (Laubbäume, Waldkiefer, Walnuss und Türkische Baumhasel), deren Stammumfang in einer Höhe von 1,30 m über dem Erdboden mindestens 80 cm beträgt, geschützt. Mehrstämmige Baumarten sind geschützt, wenn einer der Stämme einen Stammumfang von mindestens 50 cm hat. Nicht geschützt sind Obstbäume und Nadelgehölze mit Ausnahme der oben genannten Arten.

Folgende Maßnahmen sind an geschützten Bäumen ohne Genehmigung zulässig:
- ordnungsgemäße und fachgerechte Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen sowie die Entfernung von Totholz und beschädigten Ästen;
- das fachgerechte Entfernen von Zweigen und Ästen bis zu einem Umfang von maximal 15 cm, soweit dies insbesondere im Rahmen von Dach- und Fassadenfreischnitten, zur Herstellung des Lichtraumprofils von Gehwegen, Zufahrten, Müllplätzen, Kinderspielplätzen und von Flächen, die dem Befahren und Aufstellen von Feuerwehrfahrzeugen dienen, sowie zur Verhinderung einer Verschattung von Wohnoder Arbeitsräumen erforderlich ist,
- das fachgerechte Entfernen von überragenden Ästen an Nachbarund straßenseitigen Grundstücksgrenzen bis zu einem Umfang von maximal 15 cm.

Ragen Äste von Nachbars Baum über die Grundstücksgrenze, so darf nur der Eigentümer des Baums einen Rückschnitt vornehmen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, regelt § 910 BGB die Vorgehensweise.

Der beeinträchtigte Eigentümer darf die herüber ragenden Äste abschneiden und behalten, aber nur wenn konkrete Beeinträchtigungen für sein Grundstück vorhanden sind. Dies ist z.B. der Fall, wenn Äste in die Regenrinne des Hauses ragen. Wichtig ist, den Nachbarn zunächst unter Setzung einer angemessenen Frist aufzufordern, die überhängenden Äste abzuschneiden. Die Frist muss so bemessen sein, dass der Nachbar die Möglichkeit hat, außerhalb der Wachstumsperiode – also in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 28. Februar – die Äste abzuschneiden. Erst nach Fristablauf darf man zur Tat schreiten. 

Aber auch bei Ausübung des Selbsthilferechts sind andere gesetzliche Regelungen, z.B. Baumschutzverordnungen zu beachten.

Frank Behrend, 1. Vorsitzender
Geschäftsstelle: Rehagener Str. 34

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